SGB VIII § 57
Drittes Kapitel: Andere Aufgaben der Jugendhilfe
Vierter Abschnitt: Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
§ 57 Mitteilungspflicht des Jugendamts
Das Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen.
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OAAAE-86210