SGB VIII § 42d

Drittes Kapitel: Andere Aufgaben der Jugendhilfe

Erster Abschnitt: Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

§ 42d Übergangsregelung [1]

(1) Kann ein Land die Anzahl von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die seiner Aufnahmequote nach § 42c entspricht, nicht aufnehmen, so kann es dies gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigen.

(2) In diesem Fall reduziert sich für das Land die Aufnahmequote

  1. bis zum um zwei Drittel sowie

  2. bis zum um ein Drittel.

(3) 1Bis zum kann die Ausschlussfrist nach § 42b Absatz 4 Nummer 4 um einen Monat verlängert werden, wenn die zuständige Landesstelle gegenüber dem Bundesverwaltungsamt anzeigt, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens in Bezug auf einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen nicht innerhalb dieser Frist erfolgen kann. 2In diesem Fall hat das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.

(4) 1Ab dem ist die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die vor dem 1. November 2015 entstanden sind, ausgeschlossen. 2Der Erstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land verjährt in einem Jahr; im Übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches entsprechend.

(5) 1Die Geltendmachung des Anspruchs des örtlichen Trägers gegenüber dem nach § 89d Absatz 3 erstattungspflichtigen Land auf Erstattung der Kosten, die nach dem entstanden sind, ist ausgeschlossen. 2Die Erstattung dieser Kosten richtet sich nach § 89d Absatz 1.

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OAAAE-86210

1Anm. d. Red.: § 42d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1802) mit Wirkung v. 1. 11. 2015.