SGB VIII § 10b

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften

§ 10b Verfahrenslotse [1] [2]

(1) 1Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. 2Der Verfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken. 3Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.

(2) 1Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen in dessen Zuständigkeit. 2Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen Rehabilitationsträgern.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-86210

1Anm. d. Red.: § 10b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl S. 1444) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 10 Abs. 2 Gesetz v. (BGBl S. 1444) wird § 10b mit Wirkung v. aufgehoben.