Neuntes Kapitel: Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum [1]
(1) 1Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 sowie nach Absatz 6a bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2007. 2Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
§ 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
(weggefallen)
§ 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,
§ 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 6a, 6b und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
§ 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember,
§ 99 Absatz 7, 7a und 7b sind zum 1. März,
§ 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gefährdungseinschätzung,
§ 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr
zu erteilen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: § 101 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3464) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.