Neuntes Kapitel: Kinder- und Jugendhilfestatistik
§ 100 Hilfsmerkmale [1]
Hilfsmerkmale sind
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,
für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,
Name und Telefonnummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Fundstelle(n):
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OAAAE-86210
1Anm. d. Red.: § 100 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3464) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.