SGB VIII § 100

Neuntes Kapitel: Kinder- und Jugendhilfestatistik

§ 100 Hilfsmerkmale [1]

Hilfsmerkmale sind

  1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

  2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,

  3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,

  4. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-86210

1Anm. d. Red.: § 100 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl S. 1444) mit Wirkung v. .