Der optimale Kurzvortrag
9. Aufl. 2014
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Thema 66 Zustandekommen schuldrechtlicher Verträge
Einleitung
Zustandekommen = wirksame Einigung der Parteien über die Herbeiführung einer bestimmten erstrebten Rechtsfolge
Einigung bedeutet, dass
übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen und
die Einigung die notwendigen Vertragsbestandteile umfasst
Hauptteil
Willenserklärung
Voraussetzungen: Erklärung (= jedes äußere Verhalten); mit (Geschäfts-) Willen; Abgabe (= vom Erklärenden auf den Weg gebracht)
wirksam mit Zugang der Willenserklärung; unwirksam bei Mangel der Geschäftsfähigkeit (Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 f. BGB; bei beschränkter Geschäftsfähigkeit ggf. Ausnahmetatbestände, §§ 107 – 113 BGB); rückwirkende Nichtigkeit bei Anfechtung (§ 142 BGB) beispielsweise wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)
übereinstimmende Willenserklärungen
mehrere Willenserklärungen
evtl. wird Willenserklärung in Vertretung abgegeben (§§ 164 ff. BGB)
Rechtzeitigkeit der Annahme (sofortige Annahme unter Anwesenden, § 147 BGB; Bestimmung einer Annahmefrist, § 148 BGB; verspätet zugegangener Annahmeerklärung, § 149 BGB; verspätete Annahme = neues Angebot, § 150 Abs. 1 BGB)
inhaltliche Übereinstimmung (§ 150 Abs. 2 BGB); Einigungsmangel (§§ 154 f. BGB)
Einigung über Vertragsbestandteile
erforderl...