Der optimale Kurzvortrag
9. Aufl. 2014
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Thema 58 Stille Beteiligung, partiarisches Darlehen
Einleitung
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen auch die Einnahmen aus einer stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe sowie aus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Tatsache, dass ein Mitunternehmer Einkünfte aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erzielt, macht es erforderlich, die stille Beteiligung in steuerlicher Hinsicht in eine typische (§ 20 EStG) und eine atypische (§ 15 EStG) stille Beteiligung zu unterteilen.
Einnahmen aus typisch stillen Beteiligungen sowie Gewinne aus der Veräußerung dieser Kapitalanlagen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen ab der Abgeltungsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG; Steuersatz: 25 %).
Hauptteil
partiarisches Darlehen
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Schuldverhältnis: | Darlehensvertrag | |
Beteiligungsverhältnis: | Beteiligung nur am Gewinn | |
Kontrollrechte: | kein gesetzliches Kontrollrecht | |
Rückzahlung: | Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme |
typisch stille Beteiligung/Gesellschaft
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Schuldverhältnis: | Gesellschaftsvertrag | |
Beteiligungsverhältnis: | je nach Vertrag: Beteiligung nur am Gewinn oder am Gewinn und am Verlust | |
Kontrollrechte: | gesetzliche Einsichts- und Kontrollrechte | |
Rückzahlung: | Anspruch auf Rückzahlung der Einlage zum Nennwert |
atypisch stille Beteiligung/Gesellschaft
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Schuldverhältnis: | Gesellscha... |