AEAO Zu § 81
Zu § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen:
Die Finanzbehörden haben im Allgemeinen keinen Anlass, die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen zu beantragen. Wegen der Bekanntgabe von Verwaltungsakten an Beteiligte im Ausland vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.8.4.
Fundstelle(n):
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RAAAE-63814