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infoCenter (Stand: Dezember 2023)

Latente Steuern (HGB)

Daniel Utz und Ingo Frank
Aktuell

Das BMF hat zuletzt mit Schreiben vom die Möglichkeit geschaffen, Sofortabschreibungen für Computerhardware und Software im Jahr der Anschaffung vorzunehmen. Das BMF-Schreiben ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Sofern sich die Anschaffungskosten über der GWG-Grenze von 800 € bewegen, ist der Ausweis latenter Steuern zu prüfen, da nach Ansicht des IDW eine Anwendung der steuerlichen Regelung für die Handelsbilanz ausscheidet.

1. Zweck

Mit der Einführung des BilMoG wurde die Bilanzierung latenter Steuern in § 274 HGB neu geregelt. Ziel des Gesetzgebers war es, eine höhere internationale Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu gewährleisten. Erreicht wurde dies durch eine starke Annäherung des Konzepts zum Ausweis latenter Steuern an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS).

Die wesentlichen Änderungen betrafen die Abkehr von der bis dahin gültigen GuV-orientierten hin zu einer bilanzorientierten Abgrenzung latenter Steuern. Darüber hinaus wurde erstmalig die Verpflichtung zur Einbeziehung bestehender Verlustvorträge bei der Ermittlung aktiver latenter Steuern gesetzlich festgeschrieben.

Ziel der Neuregelung der latenten Steuern ist ein zutreffender Ausweis der Vermögensverhältnisse des Unternehmens. Ohne die Bilanzierung latenter Steuern wird das handelsbilanzielle Jahresergebnis durch den Ausweis des steuerbilanziellen Steueraufwands verfälscht. Erst durch die Anpassung der auf Basis der steuerlichen Vorschriften ermittelten betrieblichen Steuern durch die Bildung latenter Steuern erfolgt ein zutreffender handelsrechtlicher Steuerausweis.

Beispiel:

Ein Vermögensgegenstand des Anlagevermögens wird in der Handelsbilanz über eine kürzere Nutzungsdauer abgeschrieben als in der Steuerbilanz. Durch die Bildung aktiver latenter Steuern wird diesem Umstand Rechnung getragen. Der handelsbilanzielle Steueraufwand des laufenden Jahres wird dadurch reduziert. Gleichzeitig impliziert der Posten „aktive latente Steuern“, dass zukünftig ein Steuerentlastungspotenzial besteht.

2. Anwendungsbereich

Entsprechend dem seit der Einführung des BilMoG anzuwendenden temporary-Konzept sind grundsätzlich alle Unterschiede zwischen den handels- und steuerbilanziellen Wertansätzen, die sich im Zeitablauf wieder auflösen, bei der Ermittlung der latenten Steuern zu berücksichtigen. Auch quasi-permanente Differenzen, die sich bspw. erst im Zeitpunkt des Abgangs eines Vermögensgegenstands umkehren, sind in die Berechnung mit einzubeziehen. Sich im Zeitablauf nicht umkehrende permanente Differenzen (bspw. steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) sind bei der Ermittlung der latenten Steuern nicht zu berücksichtigen.

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