BGH Beschluss v. - II ZR 117/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 10.000 € glaubhaft gemacht ist.

2 Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7, 10). Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die vom Berufungsgericht und vom Landgericht übereinstimmend vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 € aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil des Klägers einen wesentlich höheren Wert habe.

3 Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Beklagte hat vielmehr zu Beginn des Rechtsstreits die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in Abrede gestellt, da die Streitwertgrenze nicht erreicht sei, und sie hat im zweiten Rechtszug vortragen lassen, der Gesellschaft sei es so schlecht gegangen, dass die Geschäftsanteile nichts mehr wert gewesen seien.

4 In einem solchen Fall ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. , [...] Rn. 4; Beschluss vom - I ZA 11/12, [...] Rn. 2; Beschluss vom - VII ZR 253/12, [...] Rn. 3; siehe auch , NJW 2010, 681 Rn. 5).

5 Abgesehen davon genügten die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Jahresabschlüsse der Gesellschaft für 2005 und 2006, auch wenn sie zu berücksichtigen wären, nicht, um eine den Betrag von 20.000 € übersteigende Beschwer der Beklagten glaubhaft zu machen. Die aus Jahresabschlüssen ersichtliche Entwicklung der Wirtschafts- und Vermögensverhältnisse gibt generell nur einen Anhaltspunkt dafür, wie hoch der wirkliche Wert des Gesellschaftsanteils für den maßgeblichen Zeitraum war (vgl. , BGHZ 116, 359, 370). Zudem weist die von der Beklagten vorgelegte Bilanz zum einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, während die Bilanz zum zwar eine Verbesserung der Vermögenslage belegt, über die wirtschaftliche Situation zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt aber keinen zuverlässigen Aufschluss gibt.

Fundstelle(n):
HAAAE-47814