BGH Beschluss v. - II ZR 29/13

Instanzenzug:

Gründe

11. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 EUR liegt, sondern nur in einer Höhe von 18.650 EUR glaubhaft gemacht ist.

2Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., s. nur , [...] Rn. 2 m.w.N.). Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 18.650 EUR aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil des Klägers deshalb einen wesentlich höheren Wert habe, weil diesem wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zwischen der Beklagten als Komplementär-GmbH und der I. GmbH & Co. KG der Wert des vom Kläger an der I. GmbH & Co. KG gehaltenen Kommanditanteils hinzuzurechnen sei.

3Dem kann nicht gefolgt werden Bei der Kommanditgesellschaft und der Beklagten als deren Komplementär-GmbH handelt es sich um zwei rechtlich selbständige und damit getrennte Gesellschaften, die jede über ihren eigenen Unternehmenswert verfügen, der wiederum in den jeweiligen Geschäfts- bzw. Gesellschaftsanteilen abgebildet wird. Der Unternehmenswert der KG hat nur dann Einfluss auf den Wert der Komplementär-GmbH und damit auf die daran gehaltenen Geschäftsanteile, wenn - wie hier nicht - die GmbH am Vermögen der KG beteiligt ist.

4Nach den eigenen Angaben der Beklagten bewegt sich der Wert der GmbH "im Bereich des Stammkapitals, also etwa bei 25.000 EUR". Der Kläger ist am Stammkapital der Beklagten mit 74,6% beteiligt. Bei einem Stammkapital von 25.000 EUR entspricht dies einem Wert der Beteiligung von 18.650 EUR.

52. Im Übrigen wäre die Beschwerde der Beklagten auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des

Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Fundstelle(n):
VAAAE-69776