BGH Beschluss v. - VI ZA 11/15

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wäre als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

21. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; vom - I ZR 160/11, [...] Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN; , aaO Rn. 3). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom - II ZR 195/13, [...] Rn. 4 mwN; vom - II ZR 73/14, [...] Rn. 10; vom - VIII ZR 160/14, [...] Rn. 7; vom - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7).

32. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Das Landgericht hat den Streitwert nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom auf 19.000 € festgesetzt. Dabei hat es 15.000 € für den Schmerzensgeldantrag, 2.000 € für den Vorschussantrag und 2.000 € für den Feststellungsantrag zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage hat die Klägervertreterin mit am eingegangenen Schriftsatz die Kostenfestsetzung beantragt. In der Berufungsinstanz hat sich der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung bis zur Verkündung des - seine Berufung zurückweisenden Urteils am ebenfalls nicht gewandt. Mit Schriftsatz vom hat seine Prozessbevollmächtigte sogar noch auf der Grundlage eines Streitwerts von 19.000 € gegenüber der Staatskasse abgerechnet. Erst mit Schriftsatz vom hat der Kläger Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt und geltend gemacht, der zu erwartende materielle Schaden belaufe sich auf mindestens 8.000 €. Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sich der Kläger aber nicht berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. , [...] Rn. 4 mwN).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
FAAAE-98425