DBA Taiwan Artikel 22

Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Gebiet der Ansässigkeit

(1) Bei einer im Gebiet nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der gemäß dem Recht des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiets erhobenen Steuer werden die Einkünfte aus dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet sowie die in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannten Gebiet ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b genannten Gebiet ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der erstgenannten Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiets die Steuer angerechnet, die nach dem in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet geltenden Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

    1. Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    2. Zinsen;

    3. Lizenzgebühren;

    4. Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet besteuert werden können;

    5. Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet besteuert werden können;

    6. Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    7. Einkünfte im Sinne des Artikels 16;

    8. Einkünfte im Sinne des Artikels 17 Absatz 1.

  3. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiet ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

  4. Das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichnete Gebiet behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der aufgrund des Rechts dieses Gebiets erhobenen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung seines Steuersatzes zu berücksichtigen.

  5. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

    1. wenn in den Gebieten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder

    2. wenn nach Konsultation mit der zuständigen Behörde des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiets die zuständige Behörde des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiets der zuständigen Behörde des erstgenannten Gebiets Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für diese Einkünfte durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr der Notifizierung folgt.

(2) Bei einer im Gebiet nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

Erzielt eine in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet ansässige Person Einkünfte aus dem anderen Gebiet, wird die in dem anderen Gebiet und gemäß diesem Abkommen auf diese Einkünfte erhobene Steuer (ausgenommen bei Dividenden die Steuern auf diejenigen Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt wurden) auf die bei dieser ansässigen Person im erstgenannten Gebiet erhobene Steuer angerechnet. Die Höhe der Anrechnung übersteigt jedoch nicht den Betrag der Steuer auf diese Einkünfte im erstgenannten Gebiet, der gemäß den Steuergesetzen und -ordnungen dieses Gebiets berechnet wurde.

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AAAAE-45385