DBA Taiwan Artikel 21

Artikel 21 Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Gebiet ansässigen Person gehört und im anderen Gebiet liegt, kann im anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Gebiets im anderen Gebiet hat, kann im anderen Gebiet besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge eines Unternehmens eines Gebiets, die im internationalen Verkehr betrieben werden sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Gebiet besteuert werden.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Gebiet ansässigen Person können nur in diesem Gebiet besteuert werden.

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AAAAE-45385