DBA Taiwan Artikel 13

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens erzielt, das im anderen Gebiet liegt, können im anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen – unmittelbar oder mittelbar – überwiegend aus unbeweglichem Vermögen in einem Gebiet besteht, können in diesem Gebiet besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Gebiets im anderen Gebiet hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Gebiet besteuert werden.

(4) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Gebiet besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Gebiet während mindestens fünf Jahren ansässig war und die im anderen Gebiet ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht des erstgenannten Gebiets, bei Anteilen an Gesellschaften, die im erstgenannten Gebiet ansässig sind, nach seinen inländischen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel, zu besteuern. In diesem Fall wird der im erstgenannten Gebiet besteuerte Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögenszuwachses durch das andere Gebiet nicht einbezogen.

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AAAAE-45385