DBA Taiwan Artikel 12

Artikel 12 Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Gebiet stammen und an eine im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Gebiet, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Gebiets besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Gebiet ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren” bezeichnet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Vorbehaltlich des Artikels 16 umfasst der Ausdruck „Lizenzgebühren” auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen vergleichbaren Persönlichkeitsrechten sowie Film- oder Tonbandaufzeichnungen von Veranstaltungen von Künstlern und Sportlern für Hörfunk- und Fernsehübertragungen.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Gebiet, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Gebiet stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Gebiet ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Gebiet ansässig ist oder nicht, in einem Gebiet eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Gebiet stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Gebiets und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAE-45385