Dokument Passive Rechnungsabgrenzungsposten (HGB, EStG)
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Passive Rechnungsabgrenzungsposten (HGB, EStG)
1. Begriff
[i]Als passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) sind gem. § 250 Abs. 2 HGB sowie § 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Die handels- und steuerrechtliche Normierung sind hierbei deckungsgleich, so dass die nachstehenden Ausführungen für beide Rechnungslegungen Anwendung finden.
Beim PRAP handelt es sich um einen Bilanzposten eigener Art, der neben dem Eigenkapital und den Schulden Teil der Bilanz ist (§ 247 Abs. 1 HGB). Dieser wird als transitorischer Posten bezeichnet und ist nicht mit den als Verbindlichkeiten auszuweisenden antizipativen Posten zu verwechseln (Auszahlung nach dem Abschlussstichtag, die Aufwand der abgelaufenen Periode sind).
Durch die Bildung des passiven Abgrenzungspostens wird eine periodengerechte Abgrenzung von Erträgen erreicht. Erträge werden somit der Periode zugerechnet, in der sie wirtschaftlich entstanden sind.
Das Pendant betreffend die Aufwandsabgrenzung bildet der aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) , der ebenfalls in den §§ 250 HGB bzw. 5 EStG geregelt ist.