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BBK Nr. 8 vom Seite 356

Verzicht auf geringfügige Rechnungsabgrenzungsposten auch nach HGB?

Mögliche Auswirkungen des JStG 2022 auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss

Dr. Benjamin Roos

[i]Happe, Ertragsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022, BBK 1/2023 S. 13 NWB AAAAJ-29987 Im Rahmen des JStG 2022 wurde durch § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG für Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz ein gesetzliches Wahlrecht mit einer Wesentlichkeitsgrenze in Höhe der geringwertigen Wirtschaftsgüter geschaffen. Die handelsbilanzielle Pflicht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 HGB wurde allerdings nicht angepasst, so dass grundsätzlich in der Handelsbilanz die Verpflichtung zur Rechnungsabgrenzung uneingeschränkt besteht. Dem steht aber der Grundsatz der Wesentlichkeit entgegen, der als ungeschriebener GoB anzusehen ist, und den Verzicht auf die handelsbilanzielle Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten rechtfertigt.

I. Änderung durch das JStG 2022

[i]Einführung einer steuerlichen WesentlichkeitsgrenzeIm Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom wurde die bisher bestehende Regelung zur steuerlichen Behandlung von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) signifikant geändert: in Höhe des Schwellenwerts für geringwertige Wirtschaftsgüter – die gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG bei 800 € liegt – wurde eine Wesentlichkeitsgrenze eingeführt. Sofern dieser Schwellenwert nicht überschritten wird, kann nach § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG n. F. nunmehr der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleiben.

Als Begründung für die Bestimmung dieser gesetzlichen Wesentlichkeitsgrenze führt der Gesetzgeber das Erfordernis zur weiteren Steuervereinfachung und zum Bürokratieabbau an. So wird im Gleichklang mit den geringwertigen Wirtschaftsgütern S. 357auf die periodengerechte Gewinnabgrenzung zugunsten von Vereinfachung und Bürokratieabbau verzichtet.

Damit [i]Keine Übereinstimmung mit dem Handelsrechteinher geht nun die Frage, welche Konsequenzen sich hieraus für die Handelsbilanz ergeben. Die gem. § 250 Abs. 1 und Abs. 2 HGB bestehende handelsrechtliche Verpflichtung zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten wurde im Rahmen des JStG 2022 nicht geändert, so dass handelsrechtlich die Verpflichtung zur Rechnungsabgrenzung weiterhin uneingeschränkt besteht. Der Gesetzgeber ist sich dieser Tatsache bewusst und weist darauf hin, dass durch einen Übereinstimmungsvorbehalt für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG – ähnlich § 6 Abs. 1 Nr. 1b Satz 2 EStG – ein einheitlicher Ansatz in Handels- und Steuerbilanz erreicht und damit sichergestellt werden könnte, dass die Ausübung des steuerlichen Ansatzwahlrechts nicht allein steuerlich motiviert ist. Es wird aber auch klargestellt, dass handelsrechtlich keine abschließende Klärung darüber besteht, in welchen Fällen entsprechend dem Grundsatz der Wesentlichkeit von der Bilanzierung geringfügiger Rechnungsabgrenzungsposten abgesehen werden kann, weshalb eine zwingende Übereinstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz mit Rechtsunsicherheit behaftet wäre. Vor diesem Hintergrund wurde darauf verzichtet, eine übereinstimmende handelsrechtliche Regelung in den Gesetzentwurf aufzunehmen.

[i]Adaption der steuerlichen Regelung?Dessen ungeachtet, werden sich hieraus Ausstrahlungswirkungen auf die handelsrechtliche Bilanzierung ergeben. Inwiefern diese gerechtfertigt erscheinen, welche Argumente für und gegen eine Adaption der steuerlichen Regelungen sprechen und welche Bedeutung dem Grundsatz der Wesentlichkeit handelsrechtlich beizumessen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen beleuchtet.

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