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BBK Nr. 8 vom Seite 364

JStG 2022: Worauf bezieht sich die 800 €-Grenze für geringfügige RAP?

Leserfrage

Michael Ferstl

[i]bbk-leserfrage@nwb.deImmer wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.

Problem

[i]Happe, Ertragsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022, BBK 1/2023 S. 13 NWB AAAAJ-29987 Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Vorgaben für Rechnungsabgrenzungsposten um eine steuerliche Wesentlichkeitsgrenze ergänzt (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG n. F.). Bis zu dieser Wesentlichkeitsgrenze brauchen Ausgaben bzw. Einnahmen nicht abgegrenzt zu werden. Dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein Wahlrecht zu. Allerdings muss das Wahlrecht einheitlich für alle Ausgaben bzw. Einnahmen ausgeübt werden (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 EStG).

Die [i]Rückkehr zur früheren Bilanzierungspraxisneue Vorschrift ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden. Sie stellt im Kern wieder die Rechtslage her, die vor dem galt. Damals hatte der BFH (unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) die bis dahin gängige Bilanzierungspraxis verworfen, wonach der aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung resultierende handelsrechtliche Wesentlichkeitsgrundsatz auf die Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz übertragen wurde. Der BFH hatte sich seinerzeit an der fehlenden steuerrechtlichen Grundlage gestört. Diese hat der Gesetzgeber nunmehr im Rahmen des JStG 2022 geschaffen.

Die [i]Bezugspunkt der neuen Wesentlichkeitsgrenze unklarneue Wesentlichkeitsgrenze in § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG wurde an die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG geknüpft und damit auf lange Sicht „dynamisch“ ausgestaltet. Sie beträgt derzeit 800 € (netto). Fraglich ist indes, worauf sich die Wesentlichkeitsgrenze konkret bezieht.

Frage:

Bezieht sich die neue Wesentlichkeitsgrenze i. H. von 800 € (wie früher) nur auf den abzugrenzenden Teil der jeweiligen Ausgabe bzw. Einnahme oder auf die jeweilige Gesamtausgabe bzw. -einnahme?S. 365

Antwort

1. Gesetzeswortlaut § 5 Abs. 5 EStG n. F.

„Als [i]GesetzeswortlautRechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

  1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;

  2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme [Hervorhebung durch den Verf.] im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.“

2. Unterschiedliche Auffassungen zum Bezugspunkt der Wesentlichkeitsgrenze

Hinsichtlich des Bezugspunkts der neuen Wesentlichkeitsgrenze in § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Während die eine Ansicht davon ausgeht, dass sich die Grenze auf den abzugrenzenden Teil der Gesamtausgabe bzw. -einnahme bezieht (Auffassung 1), geht die andere Auffassung davon aus, dass Bezugspunkt die Gesamtausgabe bzw. -einnahme sei (Auffassung 2).

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