RL 2013/34/EU Artikel 3

Kapitel 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Rechtsformen von Unternehmen und Gruppen

Artikel 3 Kategorien von Unternehmen und Gruppen [1]

(1) Mitgliedstaaten, die von einer oder mehreren der Möglichkeiten in Artikel 36 Gebrauch machen, definieren Kleinstunternehmen als Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

  1. Bilanzsumme: 450 000 EUR;

  2. Nettoumsatzerlöse: 900 000 EUR;

  3. durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 10.

(2) Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

  1. Bilanzsumme: 5 000 000 EUR;

  2. Nettoumsatzerlöse: 10 000 000 EUR;

  3. durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50.

Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festlegen, die über die Schwellenwerte in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hinausgehen. Die Schwellenwerte dürfen jedoch 7 500 000 EUR für die Bilanzsumme und 15 000 000 EUR für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.

(3) Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen handelt und die am Bilanzstichtag die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

  1. Bilanzsumme: 25 000 000 EUR;

  2. Nettoumsatzerlöse: 50 000 000 EUR;

  3. durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.

(4) Große Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:

  1. Bilanzsumme: 25 000 000 EUR;

  2. Nettoumsatzerlöse: 50 000 000 EUR;

  3. durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.

(5) Kleine Gruppen sind Gruppen, die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

  1. Bilanzsumme: 5 000 000 EUR;

  2. Nettoumsatzerlöse: 10 000 000 EUR;

  3. durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 50.

Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festlegen, die über die Schwellenwerte in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hinausgehen. Die Schwellenwerte dürfen jedoch 7 500 000 EUR für die Bilanzsumme und 15 000 000 EUR für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten.

(6) Mittlere Gruppen sind Gruppen, die keine kleinen Gruppen sind und die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

  1. Bilanzsumme: 25 000 000 EUR;

  2. Nettoumsatzerlöse: 50 000 000 EUR;

  3. durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.

(7) Große Gruppen sind Gruppen, die aus Mutter- und Tochterunternehmen bestehen, welche in eine Konsolidierung einzubeziehen sind, und die auf konsolidierter Basis am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens die Grenzen von mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:

  1. Bilanzsumme: 25 000 000 EUR;

  2. Nettoumsatzerlöse: 50 000 000 EUR;

  3. durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.

(8) Die Mitgliedstaaten gestatten, dass bei der Berechnung der in den Absätzen 5 bis 7 genannten Größenmerkmale weder die Verrechnung nach Artikel 24 Absatz 3 vorgenommen wird noch infolge der Anwendung des Artikels 24 Absatz 7 Posten herausgenommen werden. In diesen Fällen werden die Größenmerkmale in Bezug auf die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse um 20 % erhöht.

(9) Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der den in den Absätzen 1 bis 7 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie gilt, die diese Beträge festsetzt.

Bei der Umrechnung in die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, dürfen die in den Absätzen 1, 3,4,6 und 7 in Euro genannten Beträge um höchstens 5 % erhöht oder vermindert werden, so dass sich abgerundete Beträge in den nationalen Währungen ergeben.

(10) Überschreitet ein Unternehmen oder eine Gruppe zum Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der drei in den Absätzen 1 bis 7 genannten Größenmerkmale oder überschreitet es diese nicht mehr, so wirken sich diese Umstände auf die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen nur dann aus, wenn sie während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren fortbestanden haben.

(11) Die Bilanzsumme im Sinne der Absätze 1 bis 7 setzt sich bei der Gliederung in Anhang III aus dem Gesamtwert der Posten A bis E unter „Aktiva“ oder bei der Gliederung in Anhang IV aus dem Gesamtwert der Posten A bis E zusammen.

(12) Bei der Berechnung der Schwellenwerte in den Absätzen 1 bis 7 können die Mitgliedstaaten für Unternehmen, für die das Konzept der „Nettoumsatzerlöse“ nicht einschlägig ist, die Einbeziehung von Einkommen aus anderen Quellen vorschreiben. Die Mitgliedstaaten können Mutterunternehmen vorschreiben, ihre Schwellenwerte auf konsolidierter statt auf individueller Basis zu berechnen. Die Mitgliedstaaten können zudem verbundenen Unternehmen vorschreiben, ihre Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen, wenn diese Unternehmen ausschließlich zur Vermeidung der Berichterstattung über bestimmte Informationen gegründet worden sind.

(13) Um eine inflationsbedingte Bereinigung vorzunehmen, überprüft die Kommission mindestens alle fünf Jahre die in den Absätzen 1 bis 7 dieses Artikels genannten Schwellenwerte unter Berücksichtigung der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Inflationsmaßnahmen und ändert sie gegebenenfalls mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 49.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAE-42116

1Amn. d. Red.: Art. 3 i. d. F. der RL v. (ABl EU Nr. L, 2023/2775, ) mit Wirkung v. .