RL 2013/34/EU Artikel 40b

Kapitel 9a: Berichtserstattung betreffend Drittlandunternehmen [1]

Artikel 40b Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen [2]

Die Kommission erlässt bis spätestens einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandsunternehmen festzulegen, durch die präzisiert wird, welche Angaben die in Artikel 40a genannten Nachhaltigkeitsberichte enthalten müssen.

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OAAAE-42116

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 322 S. 15) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Art. 40b eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 322 S. 15) mit Wirkung v. .