RL 2013/34/EU Artikel 5

Kapitel 2: Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze

Artikel 5 Allgemeine Angaben

In dem Dokument, das den Abschluss enthält, sind der Name des Unternehmens und die nach Artikel 5 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/101/EG vorgeschriebenen Informationen anzugeben.

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OAAAE-42116