RL 2013/34/EU Artikel 48h

Kapitel 10a: Ertragsteuerberichterstattung [1]

Artikel 48h Überprüfungsklausel [2]

Bis zum legt die Kommission einen Bericht über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f festgelegten Berichtspflichten vor, wobei sie unter Berücksichtigung der Lage auf der Ebene der OECD, der Notwendigkeit, das Bestehen eines ausreichenden Maßes an Transparenz sicherzustellen, und der Notwendigkeit, wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen und private Investitionen zu erhalten und zu gewährleisten, insbesondere überprüft und bewertet, ob es zweckmäßig wäre, die Verpflichtung zur Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen gemäß Artikel 48b auf große Unternehmen und große Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 und 7 auszudehnen und den Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts gemäß Artikel 48c um zusätzliche Elemente zu erweitern. In diesem Bericht bewertet die Kommission auch die Auswirkung eines Ausweises der Steuerinformationen auf aggregierter Basis für Drittlandsteuerhoheitsgebiete gemäß Artikel 48c Absatz 5 und der zeitweisen Nichtaufnahme von Angaben gemäß Artikel 48c Absatz 6 auf die Wirksamkeit dieser Richtlinie.

Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

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OAAAE-42116

1Anm. d. Red.: Kapitel 10a (Art. 48a bis 48h) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 429 S. 1) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Kapitel 10a (Art. 48a bis 48h) eingefügt gem. Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 429 S. 1) mit Wirkung v. .