BZSt - St II 2 - S 2495 PB/13/00001 BStBl 2013 I S. 848

Familienleistungsausgleich; Datenabgleich zwischen den Familienkassen und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen

Bezug: (BStBl 2007 I S. 789)

Die Weisung (BStBl 2007 I S. 789) zum Datenabgleich zwischen den Familienkassen und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) wird wie folgt neu gefasst:

I. Allgemeines

Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt u. a. die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das BZSt bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG ist, im Wege der Organleihe. Unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund nimmt diese Aufgabe die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen” (ZfA) wahr.

Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) wird seit der Aufbau einer freiwilligen Altersvorsorge u. a. durch eine Altersvorsorgezulage gefördert (sogenannte „Riester-Rente”). In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84 EStG) und ggf. einer Kinderzulage (§ 85 EStG) zusammensetzt.

Ein Anspruch auf Kinderzulage besteht für ein Kind, für das dem Zulageberechtigten zumindest für einen Monat im Beitragsjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist (§ 85 Abs. 1 EStG). Die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem Zulageberechtigten ist nicht erforderlich (vgl. Tz. 35 ff. des BStBl 2010 I S. 270).

Wird im Antrag auf Altersvorsorgezulage durch den Zulageberechtigten ein Anspruch auf Kinderzulage geltend gemacht, so ist die Anspruchsberechtigung durch die ZfA zu prüfen. Die Überprüfung erfolgt grundsätzlich durch Datenabgleich mit den Familienkassen nach § 91 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens ist es erforderlich, dass alle Familienkassen bei der ZfA registriert sind, um damit den Datenabgleich zu ermöglichen. Sofern bisher noch keine Registrierung der Familienkasse bei der ZfA erfolgte, ist dies unverzüglich vorzunehmen. Die Anschrift der ZfA lautet:

Deutsche Rentenversicherung Bund Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
10868 Berlin
bzw.
zulagenstelle@drv-bund.de

II. Technische Voraussetzung des Datenabgleichs

Der Datenabgleich erfolgt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 EStG und §§ 1 ff. der Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV –) mittels Datenfernübertragung. Dabei kann zwischen einem Austausch von Datensätzen über eine Schnittstelle und der Übermittlung von Datensätzen über ein Web-Portal durch Web-Formulare gewählt werden.

Die Klärung weiterer technischer Details der Anbindung erfolgt mit der ZfA. Für Familienkassen stehen Kommunikationshandbücher für die technische Anbindung (allgemeine Grundlagen nebst Anlagenband) und für die Erläuterung der kindergeldspezifischen Datensätze (Kommunikationshandbuch für Familienkassen) unter www.zusy.de zur Verfügung. Die Informationen sind im geschützten Bereich dieser Internetseite unter Angabe der Kundennummer und des Passwortes abrufbar, die die Kunden bei Registrierung von der ZfA erhalten.

III. Verfahren des Datenabgleichs, Pflichten der Familienkassen

Die ZfA wird mit Datensatz (Meldegrund ZK01) an die Familienkassen herantreten und um Mitteilung bitten, ob für den vom Antragsteller angegebenen Zeitraum für das Kind, für das die Kinderzulage beantragt worden ist, im betreffenden Beitragsjahr Kindergeld gezahlt wurde. Die Familienkasse beantwortet den Datensatz der ZfA ihrerseits mit dem Datensatz (Meldegrund KZ01) unter Angabe einer Identifikationsnummer zur Zuordnung des Antwortdatensatzes (ZUSY-ID). Die Bestätigung (des Kindergeldbezugs) hat – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – die Gewährung der Kinderzulage zur Folge. Deshalb ist die Familienkasse verpflichtet, eine Rückforderung des Kindergeldes, die den gemeldeten Zeitraum insgesamt betrifft, der ZfA unverzüglich mitzuteilen (§ 9 AltvDV). Die Mitteilung hat durch Datensatz (Meldegrund KZ02) zu erfolgen. Sollte dann später erneut für dieses Kind für das betreffende Veranlagungsjahr Kindergeld ausgezahlt werden, wird eine weitere Meldung mit Datensatz (Meldegrund KZ01) erforderlich.

Die Identifikationsnummer zur Zuordnung des Antwortdatensatzes (ZUSY-ID) ist ein internes Bearbeitungskennzeichen der ZfA und ist weder mit dem steuerlichen Identifikationsmerkmal nach §§ 139a ff. Abgabenordnung identisch, noch steht die ZUSY-ID mit dieser in einem Zusammenhang.

Für Kindergeldberechtigte, die zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG bezeichneten Personenkreis (Beamte und Gleichgestellte) gehören, hat die zuständige Stelle nach § 81a EStG (z. B. Besoldungsstelle) bei Übermittlung der in § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG genannten Daten an die ZfA gleichzeitig auch die Daten über die Kindergeldzahlung zu übersenden (Datensatz Meldegrund BZ01). Stimmen die von der zuständigen Stelle übermittelten Kinderdaten mit den Daten überein, die der Anleger in seinem Zulagenantrag angegeben hat, so erfolgt kein weiteres Überprüfungsverfahren. Bei Abweichungen ist das oben beschriebene Überprüfungsverfahren durchzuführen. In den Fällen, in denen die Besoldungsstelle die Kinderdaten gleichzeitig mit den Besoldungsdaten übermittelt hat, ist der ZfA jede Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung, die für den gemeldeten Zeitraum insgesamt zu einer Rückforderung des Kindergeldes führt, von der zuständigen Stelle mit Datensatz (Meldegrund KZ02) mitzuteilen. Eine erneute Meldung ist erforderlich, wenn zu einem späteren Zeitpunkt erneut für dieses Kind für das betreffende Veranlagungsjahr Kindergeld ausgezahlt wird.

Machen die Familienkasse und die zuständige Stelle von der in § 7 Abs. 2 Satz 5 AltvDV eröffneten Möglichkeit Gebrauch, kann die zuständige Stelle für beamtete und gleichgestellte Kindergeldberechtigte bei Meldung der in § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG genannten Daten an die ZfA auf die Übermittlung der kinderbezogenen Daten verzichten. In diesem Fall muss die zuständige Familienkasse die Meldung der erforderlichen Daten an die ZfA sicherstellen.

Sind die Familienkasse und die zuständige Stelle verschiedenen juristischen Personen zugeordnet, entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten durch die zuständige Stelle (§ 7 Abs. 2 Satz 4 AltvDV). Die Durchführung des Überprüfungsverfahrens ist durch die Familienkasse sicherzustellen.

Ich weise darauf hin, dass von den meldepflichtigen Familienkassen alle Anstrengungen zu unternehmen sind, um eine umfassende Überprüfung des Anspruchs auf Kinderzulage seitens der ZfA zu gewährleisten.

IV. Wechsel der zuständigen Familienkasse

Nach einem Wechsel der zuständigen Familienkasse ist die neu zuständige Familienkasse vollumfänglich für die Mitteilung an die ZfA verantwortlich. Dies betrifft auch Zeiträume, die vor dem Zuständigkeitswechsel liegen.

In begründeten Einzelfällen ist es zulässig, dass eine Anfrage an die neu zuständige Familienkasse ausnahmsweise von der bisher zuständigen Familienkasse beantwortet wird. Es ist hierbei sicherzustellen, dass die neu zuständige Familienkasse von dem Inhalt der Mitteilung Kenntnis erlangt.

V. Einschaltung IT-Dienstleister

Die Beauftragung eines IT-Dienstleisters zur Wahrnehmung der Aufgaben des Datenabgleichs mit der ZfA ist nach § 4 Abs. 3 AltvDV zulässig. Auch wenn ein IT-Dienstleister beauftragt wird, ist zusätzlich auch eine Registrierung der Familienkasse bei der ZfA erforderlich. In diesem Fall muss die Familienkasse sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitteilungen an die ZfA veranlasst werden.

BZSt v. - St II 2 - S 2495 PB/13/00001


Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 848
KAAAE-41624