KAGB § 260d

Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen

Abschnitt 3: Offene inländische Publikums-AIF

Unterabschnitt 6: Infrastruktur-Sondervermögen [1]

§ 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen [2]

(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:

  1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von Infrastruktur-Projektgesellschaften;

  2. die Arten von Infrastruktur-Projektgesellschaften, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;

  3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an Infrastruktur- Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;

  4. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind;

  5. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen.

Fundstelle(n):
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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 260d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .