KAGB § 159a

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften

Abschnitt 5: Geschlossene inländische Investmentvermögen

Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses [1]

Der Jahresabschluss einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen.

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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: § 159a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. . – Zur Anwendung siehe § 362.