KAGB § 272f

Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen

Abschnitt 4: Geschlossene inländische Publikums-AIF

Unterabschnitt 2: Geschlossene Master-Feeder-Strukturen [1]

§ 272f Mitteilungspflichten der Bundesanstalt [2]

Sind die Anlagebedingungen sowohl des geschlossenen Masterfonds als auch des geschlossenen Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, unverzüglich über

  1. jede Entscheidung,

  2. jede Maßnahme,

  3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie

  4. alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,

die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen.

Fundstelle(n):
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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 272f eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .