KAGB § 202

Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen

Abschnitt 2: Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

§ 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme [1]

1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 abweicht. 2Von dem jederzeitigen Kündigungsrecht nach § 200 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden.

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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: § 202 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .