KAGB § 260c

Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen

Abschnitt 3: Offene inländische Publikums-AIF

Unterabschnitt 6: Infrastruktur-Sondervermögen [1]

§ 260c Rücknahme von Anteilen [2]

§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.

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HAAAE-37812

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 260c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1498) mit Wirkung v. .