Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2012

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-482-64561-7

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Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2012 (1. Auflage)

IX. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)

1. Allgemeines

Die sonstigen Einkünfte i. S. des § 22 EStG gehören zu der Gruppe der Überschusseinkunftsarten, d. h. die Ermittlung erfolgt durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten.

Zu den sonstigen Einkünften gehören nur die Einkünfte, die in § 22 EStG im Einzelnen aufgeführt sind; diese Aufzählung ist daher nicht nur beispielhaft, sondern abschließend.

Zu den sonstigen Einkünften gehören:

  1. Einkünfte aus Leibrenten (§ 22 Nr. 1 EStG)

  2. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1 a EStG)

  3. Einkünfte aus Versorgungsleistungen (§ 22 Nr. 1b EStG)

  4. Einkünfte aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 22 Nr. 1c EStG)

  5. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG)

  6. Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)

  7. Einkünfte aus Abgeordnetenbezügen (§ 22 Nr. 4 EStG)

  8. Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG)

Wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, werden von den Leibrenten, den Unterhaltsleistungen, den Versorgungsleistungen und den Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insgesamt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € abgezogen (§ 9a Nr. 3 EStG).

Bei den privaten Veräußerungsgeschäften, den Leistungen und den Abgeordnetenbezügen wird kein Pauschbetrag abgezogen, sodass nur die tatsächlich angefallenen Werbungskosten ber...