Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2012
1. Aufl. 2013
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III. Tarifanwendungen
1. Allgemeines
Bei der Einkommensteuerberechnung sind zwei Tarife zu unterscheiden:
Grundtarif (§ 32a Abs. 1 EStG)
Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 + 6 EStG)
Der jeweils anzuwendende Tarif ist grundsätzlich von der Veranlagungsform abhängig. Im Einzelnen gilt bis einschl. VZ 2012 Folgendes:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
▶ Zusammenveranlagung: | (immer) Splittingtarif |
▶ getrennte Veranlagung: | (immer) Grundtarif |
▶ besondere Veranlagung: | (grundsätzlich) Grundtarif |
▶ Einzelveranlagung: | (grundsätzlich) Grundtarif |
Ein lediger Steuerpflichtiger hat für den VZ 2012 ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 €. Für den Steuerpflichtigen ist für den VZ 2012 eine Einzelveranlagung durchzuführen. Die tarifliche Einkommensteuer lt. Grundtabelle beträgt 12.847 €.
Wenn dieser Steuerpflichtige am heiraten würde, wäre für den VZ 2012 eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Wenn seine Ehefrau kein zu versteuerndes Einkommen hätte, würde die tarifliche Einkommensteuer bei einem unveränderten zu versteuernden Einkommen von 50.000 € für den VZ 2011 insgesamt 8.212 € betragen. Durch die Hochzeit ergibt sich mithin eine Steuerersparnis von (12.847 € ./. 8.212 € =) 4.635 €.
Für nach dem Grundtarif zu versteuernde Einkommen ab 250....