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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 1564/11 Kg EFG 2012 S. 1369 Nr. 14

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 Satz 3EStG § 64 Abs. 1EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 a VO (EG) Nr. 988/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2

Kindergeldanspruch einer im Inland ansässigen und sozialversicherungspflichtig beschäftigten polnischen Staatsangehörigen für ihre in Polen lebende Tochter: Kein konkurrierender Anspruch auf polnische Familienleistungen

Leitsatz

  1. Eine im Inland ansässige und sozialversicherungspflichtig beschäftigte polnische Staatsangehörige hat für ihre in Polen lebende Tochter als alleinige Berechtigte i. S. d. § 64 Abs. 1 EStG Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn kein konkurrierender Anspruch auf polnische Familienleistungen besteht.

  2. Diesem Anspruch steht die Zugehörigkeit der Tochter zum Haushalt der Großmutter in Polen nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann.

  3. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 bezweckt nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines nicht im Beschäftigungsland wohnenden Familienangehörigen zu versagen.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1369 Nr. 14
OAAAE-10192

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.02.2012 - 16 K 1564/11 Kg

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