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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 16 K 1453/13 Kg

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 Satz 3EStG § 64 Abs. 1EStG § 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 VO (EG) Nr. 988/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2

Kindergeldanspruch eines inländischen Arbeitnehmers für in Italien wohnhafte Tochter – Haushaltsaufnahme durch getrennt lebende Kindesmutter, Konkurrenzverhältnis zu Anspruch auf italienisches Kindergeld

Leitsatz

  1. Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer hat für seine bei der getrennt lebenden Kindesmutter in Italien wohnhafte minderjährige Tochter Anspruch auf deutsches Kindergeld in voller Höhe, wenn er nicht in den Familienhaushalt in Italien einbezogen ist und die Kindesmutter weder Arbeitnehmerin bzw. arbeitnehmerähnliche Selbständige noch Arbeitslose oder Rentnerin ist, so dass ein Anspruch auf italienisches Kindergeld ausscheidet.

  2. Die in Italien wohnhafte Kindesmutter kommt trotz der Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt nicht als Anspruchsberechtigte i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in Betracht, da sie selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt.

Fundstelle(n):
PAAAE-66168

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.03.2014 - 16 K 1453/13 Kg

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