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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 4228/12 Kg

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 Satz 3EStG § 64 Abs. 1EStG § 64 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 a VO (EG) Nr. 988/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2

Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen und selbständig erwerbstätigen polnischen Staatsbürgers – Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der nicht erwerbstätigen Kindesmutter in Polen

Leitsatz

  1. Ein in Deutschland ansässiger und selbständig erwerbstätiger polnischer Staatsbürgers, dessen Kind bei der nicht erwerbstätigen Kindesmutter in Polen lebt, hat Anspruch auf Gewährung deutschen Kindergelds in voller Höhe, ohne dass dem ein etwaiger Anspruch der Kindesmutter auf polnische Familienleistungen vorginge.

  2. Diesem Anspruch steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter in Polen nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann.

  3. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 988/2009 bezweckt nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines im EU-Ausland wohnenden Familienangehörigen zu versagen.

Fundstelle(n):
WAAAE-43360

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.07.2013 - 16 K 4228/12 Kg

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