Zu § 19 UStG
19.3. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG durch inländische Kleinunternehmer
(1) 1Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. 2Diese Erklärung kann nicht widerrufen werden. 3Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. 4Die Erklärung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres abgeben. 5Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
1Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. 2Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung vom Beginn dieser Tätigkeit an.
1Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 2Berechnet der Unternehmer in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG zu erblicken (vgl. , BStBl 1986 II S. 420, und vom 24. 7. 2013, XI R 14/11, BStBl 2014 II S. 210). 3Der Unternehmer kann mit einer Umsatzsteuererklärung, in der nur für einen Unternehmensteil die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG berechnet wird, nicht rechtswirksam auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten (vgl. , BStBl 2014 II S. 214). 4In Zweifelsfällen ist der Unternehmer zu fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. 5Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden (vgl. , a. a. O., und vom , XI R 31/12, a. a. O.).
(2) 1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. 2Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus (, BStBl 2013 II S. 334).
(3) 1Die einmal abgegebene Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG). 2Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die Erklärung gilt.
(4) 1Nach dem Ende der Fünfjahresfrist seit dem Verzicht gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG kann für jedes weitere Jahr von dem Verzicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG Gebrauch gemacht werden, ohne dass es einer erneuten Erklärung bedarf. 2Es beginnt nicht jeweils eine neue Fünfjahresfrist (vgl. , BStBl 2025 II S. 213).
(5) 1Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 3 Satz 4 UStG). 2Der Widerruf kann somit nicht rückwirkend erklärt werden.
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XAAAD-54581