Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV)
14.3. Rechnung in Form der Gutschrift
(1) [1] 1Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). 2Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 4) gelten für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift entsprechend. 3Eine Gutschrift kann auch durch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausgestellt werden, wenn sie Leistungsempfänger ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 5 UStG). 4Der Leistungsempfänger kann mit der Ausstellung einer Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im Namen und für Rechnung des Leistungsempfängers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG). 5Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird. 6Dies kann dazu führen, dass ein Unternehmer als Empfänger der Gutschrift unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet. 7Wird in der Gutschrift an einen Unternehmer Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist – z. B. bei dem Verkauf eines nicht unternehmerisch genutzten Pkw – schuldet er den Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. 8Wird aufgrund einer vorherigen Vereinbarung ein Dokument erstellt, als Gutschrift verwendet und widerspricht der Empfänger diesem Dokument nicht unverzüglich (siehe dazu Absatz 4), obwohl er nicht Unternehmer ist oder die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, schuldet er die unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG.
(2) [2] 1Die am Leistungsaustausch Beteiligten können frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 UStG bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet. 2Die Vereinbarung hierüber muss vor der Abrechnung getroffen sein und kann sich aus Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen ergeben. 3Sie ist an keine besondere Form gebunden und kann auch mündlich getroffen werden. 4Die Gutschrift ist, vorbehaltlich der Regelungen des § 14a UStG, innerhalb von sechs Monaten zu erteilen (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3) und muss als solche gekennzeichnet sein (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG und Abschnitt 14.5 Abs. 24). 5Keine Gutschrift ist die im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 3 Satz 3). 6Wird in einer sonstigen Rechnung sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss aus der Abrechnung hervorgehen, dass es sich um eine Gutschrift handelt. 7Wenn solche Sachverhalte aus technischen Gründen nicht in einer E-Rechnung zusammengefasst werden können, sind hierfür getrennte E-Rechnungen auszustellen. 8Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervorgehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird. 9In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.
(3) 1Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Gutschrift ist, dass die Gutschrift dem leistenden Unternehmer übermittelt worden ist und dieser dem ihm zugeleiteten Dokument nicht widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG) [3] . 2Die Gutschrift ist übermittelt, wenn sie dem leistenden Unternehmer so zugänglich gemacht worden ist, dass er von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (vgl. , BStBl 1995 II S. 275).
(4) [4] 1Der leistende Unternehmer kann der Gutschrift widersprechen. 2Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung. 3Dies gilt auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. 4Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt (vgl. , BStBl II S. 417). 5Wurde eine Vereinbarung nach Absatz 2 abgeschlossen und daraufhin ein Dokument mit gesondertem Steuerausweis erstellt, obwohl der Empfänger des Dokuments nicht Unternehmer ist oder die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, muss er dem Dokument unverzüglich widersprechen, um die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG zu vermeiden. 6Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z. B. beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer bereits nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. 7Der Widerspruch wirkt – auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers – mit Ausnahme eines unverzüglichen Widerspruchs nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl. , BStBl II S. 779, und Abschnitt 15.2a Abs. 11). 8Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt den Zugang beim Gutschriftsaussteller voraus. 9Für den Widerspruch gegen eine Gutschrift kommt es nicht auf die Verjährung nach den Vorgaben der §§ 195 ff. BGB an; er ist damit grundsätzlich unbefristet möglich.
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zur Änderungsdokumentation
XAAAD-54581
1Anwendungsregelung: Abs. 1 neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 1 lautete:
„(1) 1Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die
vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (§ 14 Abs. 2
Satz 2 UStG). 2Eine Gutschrift kann auch durch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausgestellt werden, wenn sie Leistungsempfänger ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 UStG). 3Der Leistungsempfänger kann mit der
Ausstellung einer Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im Namen und
für Rechnung des Leistungsempfängers abrechnet (§ 14 Abs. 2
Satz 4 UStG). 4Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird.
5Dies kann dazu führen, dass ein Unternehmer als Empfänger der Gutschrift unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet. 6Wird in der Gutschrift an einen Unternehmer Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist – z. B. bei dem Verkauf eines nicht unternehmerisch genutzten Pkw – schuldet er den Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. 7Wird aufgrund einer vorherigen Vereinbarung ein Dokument erstellt, als Gutschrift verwendet und widerspricht der Empfänger diesem Dokument nicht unverzüglich (siehe dazu Absatz 4), obwohl er nicht Unternehmer ist oder die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, schuldet er die unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG.“
2Anwendungsregelung: Abs. 2 neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
Die vorherige Fassung des Abs. 2 lautete:
„(2) 1Die am Leistungsaustausch Beteiligten
können frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der in
§ 14 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichnete Leistungsempfänger
abrechnet. 2Die Vereinbarung hierüber muss vor der
Abrechnung getroffen sein und kann sich aus Verträgen oder sonstigen
Geschäftsunterlagen ergeben. 3Sie ist an keine
besondere Form gebunden und kann auch mündlich getroffen werden.
4Die Gutschrift ist, vorbehaltlich der Regelungen des
§ 14a
UStG, innerhalb von sechs Monaten zu erteilen (vgl.
Abschnitt 14.1 Abs. 3) und hat die Angabe „Gutschrift“ zu
enthalten (§ 14 Abs. 4
Satz 1 Nr. 10 UStG, vgl. Abschnitt 14.5 Abs. 24).
5Keine Gutschrift ist die im allgemeinen
Sprachgebrauch ebenso bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen
Rechnung (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 3 Satz 3). 6Wird
in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über
ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die
Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten.
7Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervorgehen,
über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer
abgerechnet wird. 8In dem Dokument sind Saldierung und
Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.“
3Anwendungsregelung: Bisheriger Klammerzusatz „(§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG)“ wird neu gefasst durch BMF-Schreiben v. 15. 10. 2025 – III C 2 - S 7287-a/00019/007/243. Die Grundsätze dieser Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. 12. 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 10. 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. 12. 2024 gültigen Fassung anzuwenden.
4Anwendungsregelung: Abs. 4 neu gefasst durch BMF v. 8. 7. 2025 (BStBl I S. 1479). Die Grundsätze dieser Regelung sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 5. 12. 2024 (Verkündung des JStG 2024) verwirklicht worden sind.
Die vorherige Fassung des Abs. 4 lautete:
„(4) 1Der leistende Unternehmer kann der
Gutschrift widersprechen. 2Mit dem Widerspruch
verliert die Gutschrift die Wirkung als Rechnung.
3Dies gilt auch dann, wenn die Gutschrift den
zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend
ausweist. 4Es genügt, dass der Widerspruch eine
wirksame Willenserklärung darstellt (vgl.
BFH-Urteil vom 23. 1. 2013, XI R
25/11,
BStBl II S. 417). 5Der
Widerspruch wirkt – auch für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
– erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird (vgl.
BFH-Urteil vom 19. 5. 1993, V R
110/88,
BStBl II S. 779, und Abschnitt 15.2a Abs. 11).
6Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt den Zugang
beim Gutschriftsaussteller voraus. 7Für den Widerspruch gegen eine Gutschrift kommt es nicht auf die Verjährung
nach den Vorgaben der §§ 195 ff. BGB an; er ist damit grundsätzlich unbefristet
möglich.“