BGH Beschluss v. - I ZB 7/10

Erinnerung gegen Kostentragungspflicht der Partei - Kostenerinnerung

Gesetze: § 66 GKG

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 5 U 126/08vorgehend Az: 315 O 992/07

Gründe

1I. Mit seiner Eingabe vom wendet sich der Verfügungskläger gegen die Zahlungserinnerung vom mit der Begründung, er habe die der Zahlungserinnerung zugrunde liegende Rechnung nicht erhalten und es fehle eine wirksame Kostengrundentscheidung.

2II. Die Eingabe vom ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. , NJW-RR 2005, 584).

3III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

41. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 100 Euro angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers mit Beschluss des Senats vom als unzulässig verworfen worden ist. Eine Abschrift der Kostenrechnung ist dem Verfügungskläger am erneut übersandt worden.

52. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses kann sich der Verfügungskläger nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. , JurBüro 2008, 43 Tz. 3).

Bornkamm                                      Pokrant                                     Büscher

                           Bergmann                                   Kirchhoff

Fundstelle(n):
OAAAD-49225