BGH Beschluss v. - I ZR 8/06

Kostenerinnerung gegen die Kostentragungspflicht der Partei

Gesetze: § 66 GKG

Instanzenzug: OLG Braunschweig Az: 2 U 85/04vorgehend LG Braunschweig Az: 9 O 3029/01

Gründe

1I. Mit Beschluss vom hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Gerichtskosten sind mit der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780071016498 am vom Kläger erhoben worden. Mit Beschluss vom hat der Senat die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Insoweit sind die Gerichtskosten mit der Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780071024134 am vom Kläger erhoben worden. Mit seiner Eingabe vom wendet sich der Kläger gegen diese Kostenrechnungen.

2II. Die Eingabe vom ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. , NJW-RR 2005, 584; Beschluss vom - I ZB 7/10, juris Rn. 2).

3III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

41. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 5.912 € angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 50 € angefallen, weil die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen worden ist.

52. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Kläger auch nicht, vielmehr (erneut) gegen die zugrundeliegenden Entscheidungen des Senats und insbesondere der Vorinstanzen. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist hingegen ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. , juris Rn. 5). Kostenrechtliche Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben.

6IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Bornkamm                        Schaffert                         Kirchhoff

                       Koch                           Löffler

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
KAAAE-39149