BGH Beschluss v. - XI ZR 271/19

Gerichtskosten: Zulässige Einwendung gegen den Kostenansatz

Gesetze: § 66 GKG

Instanzenzug: Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 5 U 147/18vorgehend LG Dessau-Roßlau Az: 2 O 292/17

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom - Kassenzeichen           01 - wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (, juris; Senatsbeschluss vom - XI ZR 381/13, juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV 1242). Der Kläger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. , juris; Senatsbeschluss vom - XI ZR 381/13, juris).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ellenberger

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:150120BXIZR271.19.0

Fundstelle(n):
MAAAH-48755