BGH Beschluss v. - V ZR 82/23

Instanzenzug: Az: 29 U 6736/21vorgehend LG Landshut Az: 81 O 305/21

Gründe

1Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

2Soweit die Klägerin beanstandet, der Rechtsanwalt, der für sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt, handelt es sich um eine Einwendung, die im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht statthaft ist (vgl. , JurBüro 2020, 376).

3Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Göbel

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:280923BVZR82.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-51643