BGH Beschluss v. - VIII ZB 23/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (, GRUR-RR 2011, 39, Rn. 5).

2 So verhält es sich hier. Die Beklagte zieht die Höhe der gegen sie - nach KV-Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zutreffend - erhobenen Gebühr nicht in Zweifel. Mit ihrem Einwand, die Kosten würden dem Grunde nach zu Unrecht erhoben, weil sie die Rechtsbeschwerde mit Schreiben vom zurückgenommen habe, kann die Beklagte im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden. Abgesehen davon ist die Kostengrundentscheidung zu Recht ergangen, weil die von der Beklagten unzulässig erhobene Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt des Erlasses des Verwerfungsbeschlusses () trotz vorherigen zweifachen Hinweises an die Beklagte von ihr noch nicht zurückgenommen worden war. Die spätere Rücknahme der Rechtsbeschwerde vermag an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom nichts mehr zu ändern.

Fundstelle(n):
MAAAE-32171