BGH Beschluss v. - I ZB 15/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Schwelm, 20 C 68/10 vom LG Hagen, 7 T 24/10 vom

Gründe

Die am eingegangene Eingabe des Beklagten, mit der er der Kostenrechnung vom widerspricht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (, [...] Rn. 1, mwN), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Der Beklagte meint vielmehr, keinen Anlass für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs gegeben zu haben. Dieser Einwand ist nicht begründet, weil der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (vgl. , [...] Rn. 5, mwN).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
SAAAD-85163