VAG (bis 2016) § 47

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 47 Abwicklungsverfahren [1]

(1)  1Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluss der obersten Vertretung andere Personen bestellt. 2Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.

(2)  1Aus wichtigen Gründen hat das Gericht Abwickler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende Minderheit von Mitgliedern beantragt. 2§ 402 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. 3Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt sind, kann die oberste Vertretung jederzeit abberufen. 4Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(3)  1Im Übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Abs. 4, §§ 266 bis 269, § 270 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§  272, 273 des Aktiengesetzes entsprechend. 2Unbeschadet des entsprechend anzuwendenden § 270 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten für die Eröffnungsbilanz, den erläuternden Bericht, den Jahresabschluss und den Lagebericht die auf die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vorschriften sowie die §§  175, 176 des Aktiengesetzes und §§  325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 47 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2418).