VAG (bis 2016) § 16

III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 16 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften [1]

1Die Vorschriften des Ersten und Vierten Buches des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute gelten außer den §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. 2Für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).