EGZPO § 34

§ 34 Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren [1]

In ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom (BGBl I S. 3281) geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:

  1. Vorschriften über die Aufforderung an den Beklagten, es dem Gericht anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, über die Fristen zur schriftlichen Klageerwiderung, zur schriftlichen Berufungserwiderung und zur schriftlichen Stellungnahme auf diese, über die Begründung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie über die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften durch die Parteien, wenn vor dem die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wurde;

  2. sonstige Vorschriften über die Nichtzulassung nicht rechtzeitig vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel in einer vor dem abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde;

  3. Vorschriften über die Nichtzulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, die bereits in der ersten Instanz vorzubringen waren, wenn die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem geschlossen wurde;

  4. Vorschriften über das Urteil, wenn der Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, vor dem stattgefunden hat;

  5. Vorschriften über die Zustellung und Ausfertigung der Urteile, wenn das Urteil vor dem verkündet worden ist oder, wenn es ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, der Geschäftsstelle übergeben wurde;

  6. Vorschriften über die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln und des Einspruchs, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist;

  7. Vorschriften über das Mahnverfahren, wenn der Mahnantrag vor dem gestellt wurde.

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LAAAD-18261

1Anm. d. Red.: § 34 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. 25. 4. 2006.