EGZPO § 33

§ 33 Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz [1]

(1) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom (BGBl I S. 3224) am geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht.

(2) 1Für schiedsrichterliche Verfahren, die am noch nicht beendet waren, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des schiedsrichterlichen Vergleichs der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut tritt. 2Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.

(3) Für gerichtliche Verfahren, die bis zum anhängig geworden sind, ist das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden.

(4) 1Aus für vollstreckbar erklärten schiedsrichterlichen Vergleichen, die vor dem geschlossen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist. 2Für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit gilt das bis zum Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom (BGBl I S. 3224) geltende Recht.

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LAAAD-18261

1Anm. d. Red.: § 33 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 866) mit Wirkung v. .