EGZPO § 46

§ 46 Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz [1]

Auf eine vor dem anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich geltenden Fassung anzuwenden.

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LAAAD-18261

1Anm. d. Red.: § 46 angefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .