EGZPO § 27

§ 27 [1]

Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (§§ 645 bis 660 der Zivilprozessordnung), in denen der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt vor dem eingereicht wurde, finden die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger in der am geltenden Fassung weiter Anwendung.

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LAAAD-18261

1Anm. d. Red.: § 27 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3574) mit Wirkung v. .