EGZPO § 26

§ 26 [1]

Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom gelten folgende Übergangsvorschriften:

  1. (weggefallen)

  2. 1Für am anhängige Verfahren finden die §§ 23, 105 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs. 2, §§ 128, 269 Abs. 3, §§ 278, 313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am geltenden Fassung weiter Anwendung. 2Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der am geltenden Fassung, wenn der Beschluss, der es festsetzt, vor dem verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

  3. 1Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 vom Einkommen abzusetzenden Beträge für die Zeit vom bis zum neu bekannt. 2Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit nicht mehr anzuwenden.

  4. Ist die Prozesskostenhilfe vor dem bewilligt worden, gilt § 115 Abs. 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung für den Rechtszug in der im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung weiter.

  5. 1Für die Berufung gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem geschlossen worden ist. 2In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

  6. § 541 der Zivilprozessordnung in der am geltenden Fassung ist nur noch anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über die Berufung nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist, am Rechtsfragen zur Vorabentscheidung dem übergeordneten Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof vorliegen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind.

  7. 1Für die Revision gelten die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem geschlossen worden ist. 2In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

  8. (weggefallen)

  9. (weggefallen)

  10. Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die am geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

  11. Soweit nach den Nummern 2 bis 5, 7 und 9 in der vor dem geltenden Fassung Vorschriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbeträge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese Vorschriften vom an mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 Deutsche Mark und den Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl EG Nr. L 162 S. 1) in die Euro-Einheit umgerechnet werden.

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LAAAD-18261

1Anm. d. Red.: § 26 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2633) mit Wirkung v. .