EGInsO Artikel 103j

Dritter Teil: Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 103j Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz [1]

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) 1Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche auf Zinsen oder die Herausgabe von Nutzungen unterliegen vor dem den bis dahin geltenden Vorschriften. 2Für die Zeit ab dem ist auf diese Ansprüche § 143 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der ab dem geltenden Fassung anzuwenden.

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BAAAD-18260

1Anm. d. Red.: § 103j eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 654) mit Wirkung v. 5. 4. 2017.